Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte. Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach § 163b ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte. Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach Paragraph 163 b, ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123619Im RIS seit
05.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011