Begründung: Die am ***** geborene Stephanie wird im Haushalt ihrer Mutter betreut. Sie ist ein uneheliches Kind. Deren Vater, ein Amtsarzt, verpflichtete sich am 12. November 1997 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von 4.500 S monatlich. Er arbeitet seit Februar 1999 auf eigenen Wunsch "nur mehr eingeschränkt im Ausmaß von 60 %" - also 24 Wochenstunden - und erzielt seither als Amtsarzt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 24.670 S monatlich. Im Falle einer Vollbeschäftigun... mehr lesen...
Begründung: Der eheliche Vater der drei nun bereits volljährigen Kinder (Michaela, Günther und Barbara) bezog als Berufsoffizier 1996 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 59.700 S und 1997 ein solches von 52.120 S und ist noch für seine geschiedene Ehegattin sorgepflichtig. Günther bezog nach Abschluss seiner HTL-Ausbildung in den Monaten Juli und August 1997 Einkünfte als Ferialpraktikant und absolvierte vom 29. September 1997 bis 28. Mai 1998 den Grundwehrdienst beim Bund... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Abs1 Bb
Rechtssatz: Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Entscheidungstexte 1 Ob 337/99m Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m Veröff: SZ 73/9 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Abs1 AaEheG §81 Abs1
Rechtssatz: Eine Berücksichtigung der Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung betreffend den Kindesunterhalt kommt im Aufteilungsverfahren mangels besonderer Vereinbarung nicht in Betracht. Regelungen, die die Eltern über die Höhe und die Modalitäten der Unterhaltszahlungen bezüglich der Kinder treffen, berühren den Aufteilungsanspruch geschiedener Ehepartner grundsätzlich nicht. ... mehr lesen...
Begründung: Die am 25. 6. 1986 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 26. 1. 1995 aus ihrem gleichteiligen Verschulden geschieden. Die eheliche Gemeinschaft war bereits Ende 1993 aufgehoben worden. Aus der Ehe stammt die am 4. 4. 1987 geborene Tochter Petra. In dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich vom 27. 1. 1995 vereinbarten die Streitteile, daß die Obsorge hinsichtlich Petra dem Antragsgegner zustehe. Die Antragstellerin verpflichtete sich zu monatlichen Unter... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Elisabeth N***** ist die eheliche Tochter des Dr. Helmut N*****. Sie lebt bei der Mutter. Der Vater ist Gynäkologe; er war bis Ende 1995 am AKH L***** als Oberarzt tätig und betreibt nunmehr eine Praxis in L*****. Im Jahre 1995 betrug das tatsächliche wirtschaftliche Einkommen des Vaters 385.737,70 S, im Jahre 1996 898.380,47 S und im Jahre 1997 384.665 S. Die Privatentnahmen beliefen sich 1996 auf 451.645,60 S und 1997 auf 583.256,70 S. Der Vater hat auß... mehr lesen...
Begründung: In der anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Streitteile geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.500,-- ab 1. 4. 1984. Weiters wurde vereinbart, daß der Beklagte auf Herabsetzung des Unterhaltes auch im Fall des eigenen Einkommens der Klägerin und eines allfälligen Pensionsbezuges verzichte. In einem am 12. 10. 1987 im Verfahren C 79/87 des Erstgerichtes geschlossenen Vergleich verpflichtete sich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte als einstweiligen Unterhalt der mj. Kinder Cornelia, geboren am 28. Februar 1982, Andreas, geboren am 7. Mai 1988, und Thomas, geboren am 10. Jänner 1990 Beträge von 6.400 S, 5.700 S und 5.000 S monatlich. Der in Geld unterhaltspflichtige Vater ist Steuerberater. Er erzielte 1997 ein Nettoeinkommen von etwa 512.000 S, welcher Betrag der Unterhaltsbemessung - unter Abzug bestimmter Aufwendungen des Vaters für die Wohnung der Minderjährigen - zu... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile ist aufrecht, zu 1 C 84/97d des Bezirksgerichtes Lienz ist jedoch ein Scheidungsverfahren anhängig. Mit ihrer am 6. 2. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 20.000 zu verpflichten und verband mit ihrer Klage den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, wonach der Beklagte verpflichtet werden sollte, ihr ab 1. 2. 199... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab einem ca eineinhalb Jahre nach einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung gestellten Erhöhungsantrag statt und verpflichtete den Vater zur Zahlung von monatlich S 4.425,-- (zuvor S 2.800,--). Das Rekursgericht reduzierte die Unterhaltsleistung auf monatlich S 3.640,-- und wies das Mehrbegehren von monatlich S 785,-- ab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Berücksichti... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Gudrun P*****, befindet sich in der Obsorge ihrer Mutter, in deren Haushalt sie auch lebt. Sie ist die außereheliche Tochter des am 23. 8. 1919 geborenen Dr. Hans-Heinz A*****, dessen Vaterschaft mit Urteil des Erstgerichtes vom 15. 1. 1987, GZ C 2/86-22, festgestellt worden ist (ON 12). Der Kindesvater ist darüber hinaus nach der Aktenlage mit keinen weiteren Sorgepflichten belastet. Er ist Gynäkologe und bezieht seit einigen Jahren eine Pension von der Ärzt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwar darf hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 140 ABGB hinaus zu alimentieren (JBl 1991, 40; ÖA 1992, 88; u. a.), doch ist dieser Gesetzesstelle eine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Kindesunterhalts nicht zu entnehmen (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88; 1 Ob 531/94; 4 Ob 540/94; u. a.); das gilt umso mehr, wenn ein berechtigter So... mehr lesen...
Begründung: Der eheliche Vater der am 25. November 1985 geborenen Minderjährigen verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich vom 23. Februar 1989 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 2.600 S ab 1. Mai 1989. Diese Unterhaltsverpflichtung wurde über Antrag der Minderjährigen mit Zustimmung ihres Vaters mit Beschluß vom 12. Oktober 1992 auf 3.100 S ab 1. Jänner 1992 erhöht und auf Antrag des Vaters mit Beschluß vom 4. Juni 1996 auf 2.350 S ab 1. Jänner 1996 herab... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Gewinnes von selbständig Erwerbstätigen (auch Einnahme-Ausgaberechnern) für die Unterhaltsbemessung regelmäßig die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen sind (SZ 63/153, 67/221; JBl 1992, 702, RdW 1993, 146; 9 Ob 302/97w, 3 Ob 395/97b, 1 Ob 12/98s; 7 Ob 52/98t), bildet es keine Verkennung der Rechtslage, wenn die Vorinstanzen dem Sac... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Abs1 Ba
Rechtssatz: Je höher die Alimentierung eines Kindes vor einem Lotteriegewinn des Unterhaltspflichtigen über dem Durchschnittsbedarf war bzw je mehr sie sich erst durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage infolge des Lotteriegewinns der Unterhaltsluxusgrenze nähert, umso geringer ist - in einem beweglichen System - die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, immer weitere Beträge seines Lotteriegewinns zur Erzielung ein... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Streitteilen am 29. 12. 1964 geschlossene Ehe wurde mit Beschluß des Erstgerichts vom 9. 3. 1989 gemäß § 55a EheG geschieden. Der Ehe entstammen drei - 1967, 1971 und 1972 geborene - Kinder. Am 22. 2. 1982 trafen die bereits damals getrennt lebenden Ehegatten mittels Notariatsakts unter anderem eine Regelung über den vom Kläger an die Beklagte bzw die gemeinsamen Kinder zu leistenden Unterhalt. Die zwischen den Streitteilen am 29. 12. 1964 geschlossen... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war seit dem Beschluß des Erstgerichts vom 7. Oktober 1996 verpflichtet, seinen ehelichen Kindern Gerhard, geboren am 22. Okober 1981, und Georg, geboren am 18. Oktober 1984, einen Unterhaltsbeitrag von je 3.300 S monatlich zu bezahlen. Am 31. Juli 1997 hatten der mj. Gerhard eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf 6.500 S und der mj. Georg eine solche auf 5.500 S je ab dem 1. Mai 1996 beantragt. Der mj. Gerhard dehnte dieses Begehren am 26. Mai ... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge eines Scheidungsverfahrens verpflichtete sich der Vater mit Vergleich vom 6. 4. 1993 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts für seine beiden Kinder von insgesamt S 2.500. Nach dem Vergleichstext wurde bei der Festsetzung dieses Unterhaltsbetrags von einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 15.000 ausgegangen. Dieser Vergleich wurde am 27. 5. 1993 pflegschaftsbehördlich genehmigt. Am 15. 1. 1998 beantragte die Mutter der beiden Ki... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Robert, Andrea und Petra H***** sind eheliche Kinder des Augustin H***** und der Elisabeth H*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. 2. 1988, 5 C 63/87-14, geschieden. Die Obsorge für die Kinder steht der Mutter zu. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. 12. 1996, 33 P 1691/95t-66, wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den mj. Robert von S 2.160 monatlich und für die mj. Andrea und Petra H****... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Patrick S*****, und die mj. Nicole S*****, sind die ehelichen Kinder des Christian S*****, der darüber hinaus mit keinen weiteren Sorgepflichten belastet ist. Er wurde zuletzt mit Beschluß des Bezirksgerichtes H***** vom 12. 6. 1997 (ON 13) zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 3.150.- für den mj. Patrick und monatlich S 2.700.- für die mj. Nicole verpflichtet, wobei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst als Kraftfahrer von S 18.565.- ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 59/104; EFSlg 55.098; u. v. a.). Der Oberste Gerichtshof hat bereits hinsichtlich des vor Einführung eines Bundespflegegelds gewährten Hilflosenzuschusses ausgesprochen, daß dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spiele, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf... mehr lesen...
Begründung: Nach der Ehescheidung ihrer Eltern verblieb die am 15. 9. 1981 geborene Eveline L***** zunächst in Obsorge der Mutter. Der Vater war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.000 S für Eveline verpflichtet. Diese lebt seit Jänner 1998 bei der mütterlichen Großmutter. Mit Beschluß vom 28. 2. 1998 entzog das Erstgericht der Mutter die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung und übertrug sie der mütterlichen Großmutter. Eveline bezog im ersten Lehr... mehr lesen...
Begründung: Nach der einvernehmlichen Scheidung der Ehe ihrer Eltern am 24.September 1992 kam die am 25.September 1982 geborene Minderjährige in die Obsorge ihrer Mutter. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Vater zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 3.700 S ab 1.Oktober 1992. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vaters gewährte das Erstgericht der Minderjährigen mit Beschluß vom 9.August 1995 monatliche Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z ... mehr lesen...
Begründung: Der uneheliche Vater hat sich mit Vereinbarung vom 12.6.1997 (ON 17) verpflichtet, seinen Kindern Victor und Laura ab 1.2.1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je S 2.750.- zu zahlen. Dieser Unterhaltsverpflichtung lag zugrunde, daß der Vater als Geschäftsführer ein durchschnittliches Einkommen von S 25.000.- brutto erzielte; er ist nach seinen eigenen Angaben österreichischer Staatsbürger, kaufmännischer Angestellter, gesund und voll arbeitsfähig und mit dre... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde am 8.11.1988 geschieden; die Obsorge über das Kind steht nunmehr auf Grund eines Beschlusses vom 31.7.1991 dem Vater zu. Die Mutter hat am 22.7.1994 wieder geheiratet und lebt in der Schweiz. Ihre Geldunterhaltspflicht für die Minderjährige wurde zuletzt mit Beschluß vom 4.1.1995 mit monatlich S 3.000,-- festgesetzt, am 31.10.1996 jedoch mit Zustimmung des Vaters für die Zeit vom 1.10.1996 bis 30.9.1997 ruhend gestellt. G... mehr lesen...
Begründung: Der 1947 geborene Vater des Minderjährigen war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes F***** vom 20.9.1993 (ON 196) zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.200.- an seinen außerehelichen Sohn verpflichtet. Weitere Unterhaltspflichten bestehen gegenüber seinen weiteren Kindern Adriana Carolina K*****, geb. 30.3.1995, und Oskar K*****, geb. 6.4.1997; ob sein weiterer Sohn Markus, geb. 2.6.1976, schon selbsterhaltungsfähig ist, wurde nicht festgestell... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen ist seit 3.2.1987 geschieden, die Obsorge über den Minderjährigen kommt der Mutter zu. Dieser lebt bei seiner Mutter und besucht derzeit die 7.Klasse Gymnasium in F*****. Der Vater betreibt als Tierarzt eine Ordination in F*****. Er hat zuletzt mit Vergleich vor dem Jugendamt F***** vom 14.1.1994 sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für den Minderjährigen von S 2.500 ab 1.12.1993 verpflichtet. Dieser Verpflichtung lag kei... mehr lesen...
Begründung: Der Vater Haydar S***** hat sich zuletzt in dem mit dem Unterhaltssachwalter geschlossenen Vergleich vom 28.3.1995 zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine Tochter Jasmin Z***** von S 3.000,-- verpflichtet. Er erzielte damals nach eigenen Angaben als Lagerarbeiter S 14.943,15 monatlich netto. Die Unterhaltsbeiträge werden seit Jahren bevorschußt. Zuletzt wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4.11.1994 ein Unterhaltsvorschuß in Höhe von S 2.000,-- monatlich bi... mehr lesen...
Begründung: Der Vater ist nach dem am 28.11.1994 geschlossenen Scheidungsvergleich zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von je S 3.500,-- für seine beiden ehelichen Töchter verpflichtet, die sich in der Obsorge ihrer Mutter befinden. Der Vater bezog im Juli 1996 Notstandshilfe in der Höhe von S 1.001,--. In der Zeit vom Juli 1996 bis 31.12.1996 hatte er aus seiner Werkvertragstätigkeit bei der Firma P***** in München ein Bruttoeinkommen von DM 19.720,--. Laut Steuerbesche... mehr lesen...
Begründung: Nach der 1992 erfolgten Scheidung der Ehe der Eltern verblieben die dieser Ehe entstammenden Kinder F*****(geb. 25. 10. 1978), R*****(geb. 2. 9. 1981), M*****(geb. 20. 7. 1984) und K*****(geb. 24. 8. 1986) in der Obsorge der Mutter. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. 9. 1997 wurde die Obsorge für F*****dem Vater übertragen, bei dem er sich seit Mai 1996 befindet. Die Mutter verdient durchschnittlich S 16.330,85 netto monatlich. Der Vater leistet für die in ihre... mehr lesen...