RS OGH 1999/5/28 7Ob267/98k

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Norm

ABGB §140 Abs1 Aa
EheG §81 Abs1

Rechtssatz

Eine Berücksichtigung der Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung betreffend den Kindesunterhalt kommt im Aufteilungsverfahren mangels besonderer Vereinbarung nicht in Betracht. Regelungen, die die Eltern über die Höhe und die Modalitäten der Unterhaltszahlungen bezüglich der Kinder treffen, berühren den Aufteilungsanspruch geschiedener Ehepartner grundsätzlich nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112026

Dokumentnummer

JJR_19990528_OGH0002_0070OB00267_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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