RS OGH 1998/11/24 1Ob311/98m, 1Ob94/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §140 Abs1 Ba

Rechtssatz

Je höher die Alimentierung eines Kindes vor einem Lotteriegewinn des Unterhaltspflichtigen über dem Durchschnittsbedarf war bzw je mehr sie sich erst durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage infolge des Lotteriegewinns der Unterhaltsluxusgrenze nähert, umso geringer ist - in einem beweglichen System - die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, immer weitere Beträge seines Lotteriegewinns zur Erzielung eines noch höheren Einkommens als Unterhaltsbemessungsgrundlage anzulegen. Der Unterhaltspflichtige muß also nicht selbst auf jeden aus einem Lotteriegewinn finanzierbaren Luxus, der bloß konsumiert wird und keine bleibenden Vermögenswerte schafft, verzichten, nur um seinem Kind jedenfalls einen Unterhalt bis zur Luxusgrenze bezahlen zu können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 311/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 311/98m
  • 1 Ob 94/01g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 94/01g
    Auch; Beisatz: Ein pflichtbewußter und fürsorglicher Vater hat nur einen nicht unbeträchtlichen Teil seines - nach der allfälligen Tilgung von Schulden verbleibenden - Lotteriegewinns anzulegen, um dadurch erst Einkünfte, die bei der gebotenen Anspannung nach den allgemeinen Marktverhältnissen und den persönlichen Umständen erwartet werden dürfen, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse eines Kindes zu erzielen, wenn die tatsächliche beziehungsweise unter Anspannungsgrundsätzen ermittelte fiktive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Vaters vor dem Lotteriegewinn nicht einmal ausreichte, den Durchschnittsbedarf des Kindes zu decken. Eine gewisse Großzügigkeit gegenüber Personen, die dem Gewinner eines beträchtlichen Geldbetrags als Lebenspartner oder Verwandte nahestehen, ist nach sittlichen Werten zu billigen, solange dadurch die Interessen unterhaltsberechtigter Personen nicht ungebührlich beeinträchtigt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111232

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00311_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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