Norm: ABGB §1323 DABGB §1331
Rechtssatz: Im Begriff "volle Genugtuung" ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, handelt, er aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt. Positiver Schaden... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia2ABGB §1331PHG §1
Rechtssatz: "Reine" Vermögensschäden sind keine nach § 1 PHG ersatzfähige Sachschäden; keine Drittschadensliquidation im Wege des Produkthaftungsgesetzes. Entscheidungstexte 2 Ob 162/97f Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 162/97f 10 Ob 92/02f Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 92/02f A... mehr lesen...
Norm: ABGB §1331ABGB §1332a
Rechtssatz: Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1331
Rechtssatz: Strafrechtlich verbotenes Verhalten iSd § 1331 ABGB liegt nur dann vor, wenn die Vermögensschädigung als solche strafrechtlich sanktioniert ist. Entscheidungstexte 1 Ob 160/98f Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f Veröff: SZ 71/156 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998... mehr lesen...
Norm: ABGB §1331ABGB §1332a
Rechtssatz: Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1331 ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstell... mehr lesen...
Norm: ABGB §1323 ff BABGB §1331ABGB §1332
Rechtssatz: Bei Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft sind die Reparaturkosten nicht nach dem Ort der Beschädigung, sondern nach dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird, zu bemessen. Es werden dabei nämlich nicht die Verhältnisse des Geschädigten, sondern jene des Fahrzeuges berücksichtigt und der Schaden wird ... mehr lesen...