RS OGH 1997/11/20 2Ob317/97z

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Norm

ABGB §1323 ff B
ABGB §1331
ABGB §1332

Rechtssatz

Bei Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft sind die Reparaturkosten nicht nach dem Ort der Beschädigung, sondern nach dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird, zu bemessen. Es werden dabei nämlich nicht die Verhältnisse des Geschädigten, sondern jene des Fahrzeuges berücksichtigt und der Schaden wird für den danach maßgebenden Ort ohnedies objektiv-abstrakt und nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Geschädigten und somit subjektiv berechnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109082

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0020OB00317_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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