Norm
ABGB §1323 ff BRechtssatz
Bei Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft sind die Reparaturkosten nicht nach dem Ort der Beschädigung, sondern nach dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird, zu bemessen. Es werden dabei nämlich nicht die Verhältnisse des Geschädigten, sondern jene des Fahrzeuges berücksichtigt und der Schaden wird für den danach maßgebenden Ort ohnedies objektiv-abstrakt und nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Geschädigten und somit subjektiv berechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109082Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0020OB00317_97Z0000_001