RS OGH 2022/9/14 1Ob160/98f, 6Ob177/19a, 6Ob66/22g

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Rechtssatz

Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1331 ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstellkosten) keine tatsächlich aufgewendeten Kosten einer auch nur versuchten Heilung nach § 1332a ABGB.Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 1331, ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstellkosten) keine tatsächlich aufgewendeten Kosten einer auch nur versuchten Heilung nach Paragraph 1332 a, ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0110774">1 Ob 160/98f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f
    Veröff: SZ 71/156
  • RS0110774">6 Ob 177/19a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 177/19a
    nur: Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen. (T1)
  • RS0110774">6 Ob 66/22g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 66/22g
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110774

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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