RS OGH 1998/9/29 1Ob160/98f, 6Ob177/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

ABGB §1331
ABGB §1332a

Rechtssatz

Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1331 ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstellkosten) keine tatsächlich aufgewendeten Kosten einer auch nur versuchten Heilung nach § 1332a ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/98f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f
    Veröff: SZ 71/156
  • 6 Ob 177/19a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 177/19a
    nur: Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110774

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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