Norm: ABGB §1330 BIUWG §15
Rechtssatz: Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genann... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BV
Rechtssatz: Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, dann nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (so auch schon 6 Ob 2235/96m). Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §531ABGB §1330 AUrhG §78
Rechtssatz: Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert. Entscheidungstexte 6 Ob 283/01p Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIV
Rechtssatz: Der Widerrufsanspruch setzt ein Fortwirken der abträglichen Meinung voraus. Ein Nicht-Fortwirken der Behauptung hebt den Widerrufsanspruch auf (so schon 6 Ob 211/97s). Entscheidungstexte 6 Ob 312/01b Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 312/01b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...