Norm: ABGB §870 CIABGB §1330 AABGB §1330 BIVerG 2002 §23StGB §161StGB §309 Abs2
Rechtssatz: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken. Hier: Ein Ver... mehr lesen...
Norm: ÄrzteG 1998 §94ABGB §1330 BI
Rechtssatz: Das Schlichtungsverfahren nach § 94 ÄrzteG ist auch vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung nach § 1330 ABGB durchzuführen, wenn diese ehrenrührige oder kreditschädigende Behauptungen über ein mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängendes Verhalten betreffen. Entscheidungstexte 6 Ob 32/05g Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330
Rechtssatz: 1. Der Haftungsausschluss nach § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB greift nur dann, wenn die vertrauliche Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen oder Verhältnisse des Mitteilenden von Bedeutung ist, der Empfänger bei Unterstellung der Wahrheit ein berechtigtes Interesse daran hat, diese zu erfahren oder ein öffentliches Interesse an der Mitteilung besteht. 2. Der in § 133... mehr lesen...