Norm: ABGB §1330 BIIECG §16ECG §18MedienG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 ABGB. Ihm kann aber ebenso wie einem Buchhändler - 6 Ob 119/99i (SZ 72/144) - ein Rechtfertigungsgrund zugutekommen, der einem Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB entgegensteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...