Norm: ABGB §1330 BIECG §16ECG §19
Rechtssatz: Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g). Entscheidungstexte 6 Ob 190/03i Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6... mehr lesen...