Norm: ABGB §1330 A, ABGB §1330 BI
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die Notwendigkeit der Verbindung eines Werturteils mit den dieses unterstützenden Fakten von Fall zu Fall je nach den Umständen variieren. Die Notwendigkeit, die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen, ist nach dieser Rechtsprechung weniger zwingend, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bereits bekannt sind. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIIPRG §48 Abs1
Rechtssatz: Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern. Der Anspruch ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten g... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330VersVG §158jARB 1994 Art19.2.1
Rechtssatz: „Für Ansprüche, die gemäß § 1330 ABGB geltend gemacht werden, besteht gemäß Art 19.2.1 ARB 1994 grundsätzlich Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung." Entscheidungstexte 4 R 51/06h Entscheidungstext OLG Wien 25.08.2006 4 R 51/06h European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...