Norm: ABGB §1330 AMRK Art10 Abs2 IV3aMRK Art10 Abs2 IV4cStGB §113
Rechtssatz: Auch bei einem Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB ist eine Interessenabwägung nach Art 10 MRK vorzunehmen. (EGMR 28.8.1992, Nr. 46/1991/298/369 im Fall Schwabe gegen Österreich) Entscheidungstexte 6 Ob 109/00y Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y Veröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIStGB §111StGB §115
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 111 StGB setzt im Gegensatz zur Beleidigung nach § 115 StGB eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung voraus. Entscheidungstexte 6 Ob 265/00i Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BI
Rechtssatz: Die Verwendung der "Wir-Form" und die Anbringung des eigenen Namens neben der Firma der Gesellschaft am Ende des Schreibens mehr als deutlich, dass sich der Schädiger auch persönlich mit dem Inhalt identifizierte. Er war diejenige Person, die die Behauptungen aufstellte und auf deren maßgeblichen Willen sie beruhten. Am tatbildmäßigen Verhalten und an der unmittelbaren Täterschaft des Schädigers kann ... mehr lesen...