Norm: ABGB §1330 A
Rechtssatz: Der Vorwurf der Geldgier kann den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung darstellen (so schon 4 Ob 107/92 = MR 1993, 16). Entscheidungstexte 6 Ob 208/98a Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 208/98a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111746 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIAHG §1 Abs1 H
Rechtssatz: Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß § 1330 ABGB geklagt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 306/98a Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIUWG §7
Rechtssatz: Wenn der Verletzte die Unterlassung einer rufschädigenden Behauptung des Täters begehrt, ist das Klagebegehren vom Sachverhalt nicht gedeckt, wenn die bekämpfte Äußerung in einem Zitat einer Gerichtsentscheidung bestand und sich die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung nur aus der Unvollständigkeit des Zitats durch Weglassen der wesentlichen Enscheidungsbegründung ergibt. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BI
Rechtssatz: Von einer rufschädigenden Tatsachenbehauptung, die sich gegen ein nicht näher individualisiertes Mitglied eines engeren Personenkreises (hier sechs Personen) richtet, sind alle Mitglieder betroffen und nach den zur sogenannten Kollektivbeleidigung entwickelten Grundsätzen klagelegitimiert, weil auch ehrenrührige Äußerungen in Verdachtsform den Täter haftbar machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIMRK Art10 Abs2 IV2eMRK Art10 Abs2 IV4aStGB §222
Rechtssatz: Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigu... mehr lesen...