Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BI
Rechtssatz: Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach § 1330 ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil"). Entscheidungstexte 6 Ob 39/98y Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 39/98y ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIV
Rechtssatz: Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Widerruf rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen nur ihm selbst gegenüber. Mit einer solchen Ehrenerklärung kann der Beseitigungszweck des Widerrufs nicht erreicht werden. Entscheidungstexte 6 Ob 316/97g Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 316/97g 6 Ob 50/01y ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIVRATG §10RATG §10 Z6 litaRATG §10 Z6 lita
Rechtssatz: Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S beziehungsweise 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten. Entscheidungstexte 6 Ob 295/97v E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIV
Rechtssatz: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB hat der Beklagte die Behauptungslast und Beweislast über den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der durch die rufschädigende Äußerung hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Verletzten. Entscheidungstexte 6 Ob 295/97v Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 295/97v Veröff: SZ 70/267 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIIZPO §411 AaZPO §411 BaMedienG §7bUrhG §78
Rechtssatz: Eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung ausschließlich nach § 7b MedG auf Entscheidungen über Ansprüche nach § 1330 ABGB kommt wegen der völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 329/97v Entscheidungstext OGH... mehr lesen...