RS OGH 2013/5/8 6Ob316/97g, 6Ob50/01y, 6Ob239/02v, 6Ob21/13a

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

ABGB §1330 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Widerruf rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen nur ihm selbst gegenüber. Mit einer solchen Ehrenerklärung kann der Beseitigungszweck des Widerrufs nicht erreicht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109196

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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