Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Widerruf rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen nur ihm selbst gegenüber. Mit einer solchen Ehrenerklärung kann der Beseitigungszweck des Widerrufs nicht erreicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109196Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013