RS OGH 1997/12/17 6Ob295/97v, 6Ob161/14s, 6Ob135/15v

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

ABGB §1330 BIV

Rechtssatz

Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB hat der Beklagte die Behauptungslast und Beweislast über den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der durch die rufschädigende Äußerung hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Verletzten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109191

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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