Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB hat der Beklagte die Behauptungslast und Beweislast über den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der durch die rufschädigende Äußerung hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Verletzten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109191Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015