Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S beziehungsweise 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten.Gemäß Paragraph 10, RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S beziehungsweise 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109192Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014