RS OGH 1998/3/19 6Ob39/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach § 1330 ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil").Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 1330, ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109613

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0060OB00039_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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