Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach § 1330 ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil").Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 1330, ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109613Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00039_98Y0000_001