Norm: ABGB §1330 BIIDSt 1990 §1 K
Rechtssatz: Da das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte keine vertypten Tatbilder enthält, die den Begriff "Standesvergehen" näher konkretisieren, handelt es sich beim Vorwurf, ein Rechtsanwalt habe ein Standesvergehen "des höchsten Ranges" begangen, um ein Werturteil. Entscheidungstexte 4 Ob 55/00t Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t ... mehr lesen...