RS OGH 2000/3/14 4Ob55/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

ABGB §1330 BII
DSt 1990 §1 K

Rechtssatz

Da das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte keine vertypten Tatbilder enthält, die den Begriff "Standesvergehen" näher konkretisieren, handelt es sich beim Vorwurf, ein Rechtsanwalt habe ein Standesvergehen "des höchsten Ranges" begangen, um ein Werturteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113507

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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