RS OGH 2000/8/30 6Ob337/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Die Verwendung der "Wir-Form" und die Anbringung des eigenen Namens neben der Firma der Gesellschaft am Ende des Schreibens mehr als deutlich, dass sich der Schädiger auch persönlich mit dem Inhalt identifizierte. Er war diejenige Person, die die Behauptungen aufstellte und auf deren maßgeblichen Willen sie beruhten. Am tatbildmäßigen Verhalten und an der unmittelbaren Täterschaft des Schädigers kann daher kein Zweifel bestehen, auch wenn er dieses namens der von ihm repräsentierten Gesellschaft und zu deren Schutz und in deren Interesse verfasste.

Die herrschende Ansicht, dass juristische Personen für das Verschulden ihrer Repräsentanten haften, schließt nicht aus, dass im Deliktsfall jedenfalls (auch) der unmittelbare Täter belangt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114059

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00337_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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