RS OGH 2000/11/23 6Ob109/00y, 6Ob83/04f, 15Os16/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
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Norm

ABGB §1330 A
MRK Art10 Abs2 IV3a
MRK Art10 Abs2 IV4c
StGB §113

Rechtssatz

Auch bei einem Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB ist eine Interessenabwägung nach Art 10 MRK vorzunehmen. (EGMR 28.8.1992, Nr. 46/1991/298/369 im Fall Schwabe gegen Österreich)

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 83/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 83/04f
    Vgl
  • 15 Os 16/15i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 16/15i
    Auch; Beisatz: Bei dieser sind ua die Gewichtigkeit des Themas (leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse), die Stellung, der Bekanntheitsgrad und das (Vor?)Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit sowie ein möglicherweise durch ihn herbeigeführter „Anlassfall“, der den Bericht mehr oder weniger „provoziert“, zu berücksichtigen. (T1)
    Beisatz: Eine schon lange zurückliegende Straftat gehört nach Verbüßung oder endgültiger Nachsicht der Strafe wieder der Privatsphäre des Täters an, sodass eine Person ? mag sie auch vorübergehend im Blickpunkt medialen Interesses gestanden sein ? mit der Zeit wieder zu einer „privaten Person“ werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114460

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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