TE OGH 2015/10/7 15Os16/15i

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Veröffentlicht am 07.10.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache des Privatanklägers Mag. Christoph P***** gegen Daniela B***** wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB, AZ 95 Hv 29/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Kostenbestimmungsantrag des Privatanklägers im Erneuerungsverfahren nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache des Privatanklägers Mag. Christoph P***** gegen Daniela B***** wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 113, StGB, AZ 95 Hv 29/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Kostenbestimmungsantrag des Privatanklägers im Erneuerungsverfahren nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 22. Juli 2015, GZ 15 Os 16/15i-6, den Antrag der im Privatanklageverfahren AZ 95 Hv 29/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB Verurteilten Daniela B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO per analogiam) zurück.Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 22. Juli 2015, GZ 15 Os 16/15i-6, den Antrag der im Privatanklageverfahren AZ 95 Hv 29/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 113, StGB Verurteilten Daniela B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO per analogiam) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit an den Obersten Gerichtshof gerichteter Eingabe vom 27. August 2015 beantragt der Privatankläger die Bestimmung der ihm aufgrund des Erneuerungsantrags entstandenen und „von der Angeklagten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof“.

Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil ein Kostenersatz im Rahmen des Erneuerungsverfahrens (auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich gemäß § 363a StPO per analogiam [RIS-Justiz RS0122228]) im Gesetz nicht vorgesehen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 20; zur Möglichkeit der Geltendmachung dieser Kosten in einem erneuerten Verfahren vgl RIS-Justiz RS0126968).Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil ein Kostenersatz im Rahmen des Erneuerungsverfahrens (auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich gemäß Paragraph 363 a, StPO per analogiam [RIS-Justiz RS0122228]) im Gesetz nicht vorgesehen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 20; zur Möglichkeit der Geltendmachung dieser Kosten in einem erneuerten Verfahren vergleiche RIS-Justiz RS0126968).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E112473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00016.15I.1007.000

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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