Norm
MedienG §8aRechtssatz
Führt ein Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) des Antragsgegners im fortgesetzten selbständigen Verfahren (§ 8a MedienG) zur Abweisung der Anträge des Antragstellers (oder zur Bestätigung eines Antrags gemäß § 8a MedienG abweisenden erstinstanzlichen Urteils nach Neudurchführung des Berufungsverfahrens), so ist der Antragsteller für die Kosten des Erneuerungsverfahrens nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG ersatzpflichtig. Gleiches gilt bei einem mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) herbeigeführten, für den Antragsgegner günstigen Verfahrensausgang, im Zuge dessen er mit seinem – auch inhaltlich berechtigten – Antrag auf Erneuerung auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wird.Führt ein Erneuerungsantrag (Paragraph 363 a, StPO) des Antragsgegners im fortgesetzten selbständigen Verfahren (Paragraph 8 a, MedienG) zur Abweisung der Anträge des Antragstellers (oder zur Bestätigung eines Antrags gemäß Paragraph 8 a, MedienG abweisenden erstinstanzlichen Urteils nach Neudurchführung des Berufungsverfahrens), so ist der Antragsteller für die Kosten des Erneuerungsverfahrens nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG ersatzpflichtig. Gleiches gilt bei einem mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) herbeigeführten, für den Antragsgegner günstigen Verfahrensausgang, im Zuge dessen er mit seinem – auch inhaltlich berechtigten – Antrag auf Erneuerung auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126968Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019