RS OGH 2023/12/20 6Ob239/02v; 6Ob114/05s; 6Ob226/05m; 6Ob42/14s; 6Ob129/16p; 6Ob202/16y; 6Ob249/16k;

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Norm

ABGB §1330 BV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, dann nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (so auch schon 6 Ob 2235/96m).Nach Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, dann nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (so auch schon 6 Ob 2235/96m).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117060

Im RIS seit

09.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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