Begründung: Am 4. 8. 2007 ereignete sich auf der Landesstraße 45 in Rohrendorf ein Verkehrsunfall, im Zuge dessen der Kläger als Lenker seines PKWs mit einem Pferdegespann des Beklagten kollidierte. Der Beklagte, ein ausgebildeter Trabrennfahrer, hatte beabsichtigt, mit seinem Pferd und dem angehängten „Trainierwagen" auszufahren. Er richtete das Pferd und den Wagen her, öffnete die Tore seines Anwesens, band das Pferd los, stieg (auf den Wagen) auf und wollte wenden, als er plötz... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 B1
Rechtssatz: Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt. Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 B3
Rechtssatz: Der gesundheitsbedingte Verlust der Herrschaft über das Pferdegespann durch den Halter entspricht nicht der objektiv gebotenen Sorgfalt, auf dessen fehlendes subjektives Verschulden kommt es nicht an - Haftung gemäß § 1320 ABGB. Entscheidungstexte 2 Ob 46/01f Entscheidungstext OGH 15.03.2001 2 Ob 46/01f ... mehr lesen...