RS OGH 2001/3/15 2Ob46/01f, 2Ob211/09g

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Norm

ABGB §1320 B3

Rechtssatz

Der gesundheitsbedingte Verlust der Herrschaft über das Pferdegespann durch den Halter entspricht nicht der objektiv gebotenen Sorgfalt, auf dessen fehlendes subjektives Verschulden kommt es nicht an - Haftung gemäß § 1320 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 46/01f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 2 Ob 46/01f
  • 2 Ob 211/09g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 211/09g
    Auch; Beisatz: Hier: Objektive Sorgfaltsverletzung - Kollabieren eines Trabrennfahrers, sodass das herrenlose Pferd samt Wagen durch die geöffneten Tore eines Anwesens auf die Fahrbahn einer Landesstraße laufen konnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114918

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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