RS OGH 2002/4/30 1Ob57/02t, 6Ob227/05h, 3Ob133/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/02t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 57/02t
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T1); Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T2)
  • 3 Ob 133/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 133/08t
    Vgl; Beisatz: Hier: Klägerin hatte eigenen Hund angeleint - kein schlüssiger Verzicht auf Schadenersatz. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116350

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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