Norm: ABGB §1295 Ia3bABGB §1319
Rechtssatz: Für die Frage der Belastbarkeit einer Balustrade ist nicht die im Zeitpunkt der Generalsanierung im Jahr gültige E-
Norm: , sondern die im Unfallszeitpunkt gültige Ö-
Norm: heranzuziehen (hier: Balustradeneinsturz bei der Universität Wien). Entscheidungstexte 6 Ob 220/99t Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 220/99t ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319ABGB §1319a A
Rechtssatz: Der Unterschied zwischen diesen Bestimmungen liegt nicht im Sorgfaltsmaßstab, sondern darin, daß im Falle des § 1319a ABGB die Schadenersatzpflicht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht. Entscheidungstexte 2 Ob 129/99f Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 129/99f European Case ... mehr lesen...