Norm: ABGB §1319ABGB §1319a A
Rechtssatz: Die wesentliche Grundlage für diese Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liegt in der Interessenneutralität des Wegehalters. Dementsprechend ist auch etwa zur Abgrenzung zu § 1319 ABGB auf die Interessenneutralität, also inwieweit der Wegehalter ein eigenes Interesse hat, abzustellen. Entscheidungstexte 8 Ob 93/04s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §§1319 a1333 Abs31415RATG §23ZPO §43
Rechtssatz: 1. Bei einer grob fahrlässigen Vernachlässigung der Streupflicht gemäß §1319a ABGB des Straßenerhalters und einer für die gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnisse eingehaltenen überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Lenkers ist grundsätzlich ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen. 2. Mit der Neufassung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde das Institut der vorprozessualen Kosten als solches ... mehr lesen...