Norm: ABGB §1295 IIf9ABGB §1313a IIIfEinheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art18a
Rechtssatz: Die Akkreditivbank haftet nicht für das Verhalten der Zweitbank in ihrer Funktion als Bestätigungsbank. Es liegt keine Erfüllungsgehilfeneigenschaft vor. Entscheidungstexte 7 Ob 282/06f Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 282/06f Veröff: SZ 2007/57 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1010ABGB §1295 IIf9ABGB §1313a IIIfEinheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art18a
Rechtssatz: Beinhaltet der Auftrag ausdrücklich die Einschaltung einer Zweitbank als Zahlstelle, so wird damit die Weitergabe wichtiger Teile des Akkreditivauftrages an einen selbständigen Dritten im eigenen Wirkungsbereich vereinbart und ist dies überdies im Sinne des §1010 ABGB als Substitutionsermächtigung des Auftraggebers zu verste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295ABGB §1313aABGB §1315
Rechtssatz: Zur Abgrenzung von mittelbarem und unmittelbarem Schaden (hier: durch Abriss eines Stromkabels bei Baggerungen durch die BK im Auftrag einer Gemeinde kommt es aufgrund Spannungsschwankungen zu einem Schaden der Klimacomputer im Stall der Kläger - unmittelbaren Schaden bejaht). Zum begünstigten Personenkreis beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier: Kläger nicht mehr im Schutzbereic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId4b1ABGB §1298ABGB §1313a IIIf
Rechtssatz: Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der P... mehr lesen...
Norm: ABGB §1298ABGB §1313a IIIf
Rechtssatz: Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf,... mehr lesen...