Norm: ABGB §991ABGB §1002ABGB §1313a I
Rechtssatz: Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann" aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich g... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313aBauKG §3
Rechtssatz: Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird. Dass ein Baustellenkoordinator die Baustelle betreten wird, ist für den Bauunternehmer bei Abschluss des Werkvertrags absehbar, nachdem das G... mehr lesen...