Norm: ABGB §863 EIABGB §1029 B1ABGB §1313a IIIa
Rechtssatz: Die vertragliche Haftung eines niedergelassenen Arztes gegenüber einem Patienten für Behandlungs- und/oder Diagnosefehler knüpft an den zumeist konkludent abgeschlossenen Behandlungsvertrag an. Die berufsrechtlichen Vorschriften über die persönliche, selbständige und eigenverantwortliche Berufsausübung durch einen Arzt lassen die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über das Stell... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a I
Rechtssatz: Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs-und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IABGB §1313a IIIf
Rechtssatz: Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. Selbiges ist auch für den Transporteur von Rohstoffen zumindest vertretbar. Entscheidungstexte 2 Ob 215/07t Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t 2 Ob 112/10z En... mehr lesen...