Norm: ABGB §1323 AABGB §1323 GABGB §1313a I
Rechtssatz: Allfällige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Schäden, sind zumindest dann dem Erstschädiger zuzurechnen, wenn dieser den Herstellungsgehilfen auswählt und wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt. Entscheidungstexte 9 Ob 42/08d Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §1295 IId1ABGB §1295 IId2ABGB §1313a I
Rechtssatz: Bei einer bestellten und viele Jahre gepflogenen Hauszustellung einer Tageszeitung hat der diesen Zeitungszustelldienst in Anspruch nehmende Hauseigentümer, wenn eine gefährliche Stelle im Zugangsbereich, etwa Schneefall, Glätte und Eis in Verbindung mit Abschüssigkeit, besteht, auch die (vertragliche) Pflicht, zur Vermeidung einer Schädigung des Zustellers in seiner körp... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIIfWAG §19 Abs2a
Rechtssatz: Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Entscheidungstexte 6 Ob 249/07x Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 24... mehr lesen...