Norm: ABGB §863 AABGB §1313a III1ÄrzteG §31 Abs3
Rechtssatz: Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist also davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustandegekommene Behandlungsvertrag nur auf das Fachgebiet des Arztes bezieht. Der Arzt muss auf Grund des Behandlungsvertrages aber auch dafür sorgen, dass die richtige Diagnose... mehr lesen...