RS OGH 2016/6/28 6Ob249/07x, 2Ob66/11m, 1Ob48/12h, 10Ob62/15p

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Rechtssatz

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • RS0123219">6 Ob 249/07x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x
    Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob der beklagte Anlageberater die Voraussetzungen des § 19 Abs 2a WAG idF Art II Z 5 BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt. (T1)
  • RS0123219">2 Ob 66/11m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 66/11m
  • RS0123219">1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht einschlägig für die Beurteilung des (nach der geltenden Rechtslage in § 27 WAG 2007 geregelten) Verantwortungsbereichs im Fall eines gestaffelten Einsatzes von zwei selbständigen konzessionierten Wertpapierdienstleistern, bei dem das kundennähere Unternehmen einen Auftrag für die Anleger weiterleitet. (T2); Veröff: SZ 2012/136
  • RS0123219">10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123219

Im RIS seit

22.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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