RS OGH 2020/1/21 2Ob215/07t, 2Ob4/13x, 2Ob191/12w, 6Ob223/17p, 1Ob202/19s

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

ABGB §1313a I
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs-und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123055

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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