Norm: ABGB §916 BABGB §§1293 ffABGB §1295 IIbABGB §1313a IIfBVergG 1993 allg
Rechtssatz: Überträgt ein Rechtsträger, der für sich öffentlicher Auftraggeber ist, die Durchführung eines Bauvorhabens, mit welchem eine im allgemeinen Interesse wahrzunehmende Aufgabe nicht gewerblicher Art erfüllt werden soll, einem Dritten in welcher vertraglichen Gestaltung immer, so gilt dieser Rechtsträger selbst, mag auch das BVergG (etwa weil der Schwellenwert... mehr lesen...