RS OGH 2000/3/28 1Ob201/99m, 7Ob110/99y, 6Ob323/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

ABGB §916 B
ABGB §§1293 ff
ABGB §1295 IIb
ABGB §1313a IIf
BVergG 1993 allg

Rechtssatz

Überträgt ein Rechtsträger, der für sich öffentlicher Auftraggeber ist, die Durchführung eines Bauvorhabens, mit welchem eine im allgemeinen Interesse wahrzunehmende Aufgabe nicht gewerblicher Art erfüllt werden soll, einem Dritten in welcher vertraglichen Gestaltung immer, so gilt dieser Rechtsträger selbst, mag auch das BVergG (etwa weil der Schwellenwert nicht erreicht ist) nicht anzuwenden sein, als der (öffentliche) Auftraggeber. Er haftet in solchen Fällen, selbst wenn die Ausschreibung von einem Dritten vorgenommen wird, den übergangenen, jedoch nach den den Rechtsträger bindenden Vergaberegeln (vor allem dem Gleichbehandlungsgebot und dem Diskriminierungsverbot) als Bestbieter zu beurteilenden Bieter auf das Erfüllungsinteresse, sofern bei der Vergabe diese Selbstbindungsnormen missachtet wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 201/99m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 201/99m
    Veröff: SZ 73/55
  • 7 Ob 110/99y
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 110/99y
    Vgl; Beisatz: Die Missachtung von Budgetgesetzen durch Umgehung der Budgetwahrheit allein (ohne Umgehung bindender Vergaberegeln) führt nicht dazu, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der die Durchführung eines Bauvorhabens, mit welchem eine im allgemeinen Interesse wahrzunehmende Aufgabe nicht gewerblicher Art erfüllt werden soll, einem Dritten überträgt, weiterhin als Auftraggeber gilt. (T1)
  • 6 Ob 323/00v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 323/00v
    Vgl auch; Beisatz: Der öffentliche Auftraggeber,der die Durchführung eines Bauvorhabens, mit welchem eine im allgemeinen Interesse wahrzunehmende Aufgabe nicht gewerblicher Art erfüllt werden sollte, einem Dritten überträgt, haftet selbst dann einem zu Unrecht übergangenen Bieter, wenn die Verletzung von Vergabevorschriften durch den Beauftragten erfolgte. (T2); Beisatz: Das Handeln eines Bevollmächtigten, dem Auftrag und Vollmacht erteilt wurden, der dies aber nicht offenlegt, ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. Ob sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgte, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113576

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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