Norm: ABGB §1313a IIIa
Rechtssatz: Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte, für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen. Entscheidungstexte 1 Ob 269/99m Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAABGB §1313a IIIa
Rechtssatz: Zur Stellung und Haftung eines Belegarztes. Entscheidungstexte 1 Ob 267/99t Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 267/99t Veröff: SZ 72/164 1 Ob 269/99m Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 269/99m Beisatz: Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIIa
Rechtssatz: Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IIdABGB §1313a IABGB §1313a IIIf
Rechtssatz: Der Bestandnehmer haftet zwar nicht für die durch den ordentlichen Gebrauch verursachte Abnützung, wohl aber für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen, wobei er für das Verschulden dritter Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Obhutspflicht bedient hat, sowie für das Verschulden jener Personen, denen er die Ausübung seiner Rechte überlassen hat, ... mehr lesen...