Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Der Bestandnehmer haftet zwar nicht für die durch den ordentlichen Gebrauch verursachte Abnützung, wohl aber für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen, wobei er für das Verschulden dritter Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Obhutspflicht bedient hat, sowie für das Verschulden jener Personen, denen er die Ausübung seiner Rechte überlassen hat, einzustehen hat. Er hat dem Vermieter aufgrund des Mietvertrages für ein allfälliges Fehlverhalten eines von ihm beauftragten Bauunternehmens gemäß § 1313a ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111907Im RIS seit
24.04.1999Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014