RS OGH 2023/9/19 2Ob390/97k; 6Ob272/08f; 9Ob82/09p; 1Ob24/13f; 4Ob199/13p; 2Ob159/23f

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Norm

ABGB §1098 IId
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIf
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Bestandnehmer haftet zwar nicht für die durch den ordentlichen Gebrauch verursachte Abnützung, wohl aber für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen, wobei er für das Verschulden dritter Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Obhutspflicht bedient hat, sowie für das Verschulden jener Personen, denen er die Ausübung seiner Rechte überlassen hat, einzustehen hat. Er hat dem Vermieter aufgrund des Mietvertrages für ein allfälliges Fehlverhalten eines von ihm beauftragten Bauunternehmens gemäß § 1313a ABGB einzustehen.Der Bestandnehmer haftet zwar nicht für die durch den ordentlichen Gebrauch verursachte Abnützung, wohl aber für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen, wobei er für das Verschulden dritter Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Obhutspflicht bedient hat, sowie für das Verschulden jener Personen, denen er die Ausübung seiner Rechte überlassen hat, einzustehen hat. Er hat dem Vermieter aufgrund des Mietvertrages für ein allfälliges Fehlverhalten eines von ihm beauftragten Bauunternehmens gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111907

Im RIS seit

24.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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