RS OGH 2007/4/18 7Ob282/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2007
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Norm

ABGB §1295 IIf9
ABGB §1313a IIIf
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art18a

Rechtssatz

Die Akkreditivbank haftet nicht für das Verhalten der Zweitbank in ihrer Funktion als Bestätigungsbank. Es liegt keine Erfüllungsgehilfeneigenschaft vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122123

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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