RS OGH 2022/11/22 4Ob251/06z, 10Ob119/07h, 17Ob22/11a, 8Ob106/12i, 6Ob180/14k, 4Ob134/22t

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Rechtssatz

Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß § 1313a ABGB einzustehen.Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach Paragraph 1313 a, ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.

Entscheidungstexte

  • RS0121746">4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
    Veröff: SZ 2007/1
  • RS0121746">10 Ob 119/07h
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
    Auch; Beisatz: Die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T1)
    Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters einer Zahnärztin. (T2)
  • RS0121746">17 Ob 22/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Haftung nach § 18 UWG. (T3)
  • RS0121746">8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
    Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T4)
  • RS0121746">6 Ob 180/14k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
    Auch; Beis wie T4 nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T5)
  • RS0121746">4 Ob 134/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Das trifft etwa für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werbeagentur regelmäßig zu, denn die Werbeagentur wird aufgrund eines Auftrags tätig, Werbemaßnahmen zu gestalten. Für im Zusammenhang damit begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. (T6)

Schlagworte

Gehilfenhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121746

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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