RS OGH 2007/1/16 4Ob251/06z, 8Ob106/12i, 8Ob53/14y, 6Ob180/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2007
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Norm

ABGB §1298
ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
    Veröff: SZ 2007/1
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
    Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T1)
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Auch; nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T2)
  • 6 Ob 180/14k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
    Auch; nur T2

Schlagworte

Gehilfenhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121747

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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