Norm: ABGB §1116 E
Rechtssatz: Die Aufhebung der §§ 565 f ZPO durch die ZVN 1983 hat lediglich die verfahrensrechtliche Wirkung der außergerichtlichen Kündigung, nicht aber deren materiellrechtliche Wirkung gemäß § 1116 ABGB beseitigt. Entscheidungstexte 2 Ob 322/98m Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 322/98m European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 CKO §23 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach § 1116 ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masse... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIgABGB §1116 E
Rechtssatz: Eine Heimordnung, die eine jederzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses durch den Heimträger ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auch schon bei geringfügigen Verletzungen der Heimordnung vorsieht, müßte als der Natur, dem Zweck und der zu unterstellenden Parteiabsicht, den Heimplatz auf Lebenszeit, jedenfalls aber solange dies der Gesundheitszustand des Bewohners erlaubt, zur Verfügung... mehr lesen...
Norm: KO §23 Abs1ABGB §1116
Rechtssatz: Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, uzw. je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach § 1116 ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masseverwal... mehr lesen...
Norm: ABGB §561ABGB §833 B2ABGB §833 D3ABGB §1116 BZPO §14 DeWEG 1975 §13c
Rechtssatz: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen. Dies ändert nichts daran, daß als Partei des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 ÜbsABGB §1116 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1116 ABGB A Allgemeines B Kündigungslegitimation C Kündigungsfrist und Kündigungstermin D Kündigungsverzicht E Diverses Informationen zu § 1116 ABGB Verweisungen: Vgl auch Entscheidungen zu §§ 19 ff MG, § 1116 a ABGB und §§ 560 ff ZPO. Hinsichtlich der Kündigungslegitimation von Miteigentümern vgl auch die Entscheidungen zu § 833 B2 ABGB ... mehr lesen...