RS OGH 1997/7/23 1R967/96v

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Veröffentlicht am 23.07.1997
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Norm

KO §23 Abs1
ABGB §1116

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, uzw. je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach § 1116 ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masseverwalter in solchen Fällen das Bestandverhältnis jederzeit, bloß unter Einhaltung der 24-stündigen Frist des § 1116 ABGB, aufkündigen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000018

Dokumentnummer

JJR_19970723_LG00007_00100R00967_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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