Norm
ABGB §1116 CRechtssatz
Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach § 1116 ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masseverwalter in solchen Fällen das Bestandverhältnis jederzeit, bloß unter Einhaltung der vierundzwanzig-stündigen Frist des § 1116 ABGB, aufkündigen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
24-stündigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109378Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_0080OB00310_97I0000_001