RS OGH 1998/1/29 8Ob310/97i, 3Ob67/03d

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

ABGB §1116 C
KO §23 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Bei beweglichen Sachen ist der aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitete Endzeitpunkt nach § 1116 ABGB jeder beliebige Tag, was zu dem Ergebnis führt, daß der Masseverwalter in solchen Fällen das Bestandverhältnis jederzeit, bloß unter Einhaltung der vierundzwanzig-stündigen Frist des § 1116 ABGB, aufkündigen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 310/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 310/97i
  • 3 Ob 67/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
    nur: Gemäß § 23 Abs 1 KO soll der Masseverwalter das Mietverhältnis zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden können, und zwar je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. (T1); Beisatz: §23 KO soll dem Masseverwalter eine möglichst rasche Auflösung des nach Konkurseröffnung aufrecht gebliebenen Vertragsverhältnisses ermöglichen. (T2)

Schlagworte

24-stündigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109378

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_0080OB00310_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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