RS OGH 2009/4/2 6Ob247/97k, 8Ob119/08w

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Rechtssatz

Eine Heimordnung, die eine jederzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses durch den Heimträger ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auch schon bei geringfügigen Verletzungen der Heimordnung vorsieht, müßte als der Natur, dem Zweck und der zu unterstellenden Parteiabsicht, den Heimplatz auf Lebenszeit, jedenfalls aber solange dies der Gesundheitszustand des Bewohners erlaubt, zur Verfügung zu stellen und in Anspruch zu nehmen, widersprechend als grob benachteiligend und sittenwidrig beurteilt werden. Es bedarf daher auch ohne ausdrückliche landesgesetzliche Regelung zur Auflösung eines Altenheimvertrages auf seiten des Heimträgers eines wichtigen Grundes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: gemischter Vertrag, Pensionistenheim, Altenheim

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108621

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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