TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/9 W111 2006471-1

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Veröffentlicht am 09.04.2014
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Entscheidungsdatum

09.04.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2006471-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, xxxx, StA. Niger alias Nigeria, vertreten durch die xxxx gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.3.2014, Zl. IFA 831517405-14498211, sowie die Anhaltung in Schubhaft ab xxxx, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.3.2014, Zl. IFA 831517405-14498211, sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 30.3.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.3.2014, Zl. IFA 831517405-14498211, sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 30.3.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. zum vorangehenden Asylverfahren

Der am xxxx geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Niger, beantragte am 20.10.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.

Mit Bescheid vom 15.02.2014, Zl. 13 15.174-EAST Ost (bzw. IFA 831517405) wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF BGBl. I. Nr. 4/2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig.Mit Bescheid vom 15.02.2014, Zl. 13 15.174-EAST Ost (bzw. IFA 831517405) wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig.

Dieser Bescheid wurde in der PI xxxx (Fristende laut Verständigung: 26.3.2014) hinterlegt Das Formular über die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes trägt das Datum 22.2.2014. Der Bescheid wurde am 27.2.2014 von der beschwerdeführenden Partei übernommen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2014, Zahl: W 105 2004386-1/3E wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 ohne in die Sache einzutreten zu sein gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig, weiters wurde gem.§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des xxxx nach Spanien angeordnet. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2014, Zahl: W 105 2004386-1/3E wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 ohne in die Sache einzutreten zu sein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Spanien zuständig, weiters wurde gem.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des xxxx nach Spanien angeordnet. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Im Aktenvermerkt über die Zustellung wurde vermerkt:

"Der im Betreff genannte ist lediglich obdachlos gemeldet und verfügt über eine Abgabestelle in Zxxxx, (§ 19a MeldeG). Eine andere Abgabestelle konnte nicht festgestellt werden. Mangels einer der beschwerdeführenden Partei zurechenbaren Änderung der Abgabestelle kommt ein Vorgehen nach § 8 ZustG nicht in Betracht."Der im Betreff genannte ist lediglich obdachlos gemeldet und verfügt über eine Abgabestelle in Zxxxx, (Paragraph 19 a, MeldeG). Eine andere Abgabestelle konnte nicht festgestellt werden. Mangels einer der beschwerdeführenden Partei zurechenbaren Änderung der Abgabestelle kommt ein Vorgehen nach Paragraph 8, ZustG nicht in Betracht.

Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist der beschwerdeführenden Partei zu eigenen Handen zuzustellen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist der beschwerdeführenden Partei zu eigenen Handen zuzustellen.

Das Erkenntnis vom 21.03.2014 wird daher am heutigen Tag gemäß § 25 ZustG bei der Behörde zur Abholung bereitgehalten und die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel, dass das oben bezeichnete Dokument zur Abholung bereit liegt, vorgenommen.Das Erkenntnis vom 21.03.2014 wird daher am heutigen Tag gemäß Paragraph 25, ZustG bei der Behörde zur Abholung bereitgehalten und die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel, dass das oben bezeichnete Dokument zur Abholung bereit liegt, vorgenommen.

Gleichzeitig wurde das Dokument gemäß § 23 Abs. 8 AsylG 2005 an die zur Entgegennahme der Erfüllung der Meldepflicht zuständige Polizeiinspektion mit dem Ersuchen, im Falle der Meldung der beschwerdeführenden Partei dieser das Dokument zuzustellen, übermittelt. Daher gilt das Dokument gemäß §§ 6 und 25 Abs. 1 ZustG mit Ablauf von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel oder nach Zustellung im Rahmen der Erfüllung der Meldeverpflichtung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, als zugestellt."Gleichzeitig wurde das Dokument gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AsylG 2005 an die zur Entgegennahme der Erfüllung der Meldepflicht zuständige Polizeiinspektion mit dem Ersuchen, im Falle der Meldung der beschwerdeführenden Partei dieser das Dokument zuzustellen, übermittelt. Daher gilt das Dokument gemäß Paragraphen 6 und 25 Absatz eins, ZustG mit Ablauf von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel oder nach Zustellung im Rahmen der Erfüllung der Meldeverpflichtung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, als zugestellt."

Ein Anruf des Richters bei der Polizeiinspektion Zohmanngasse am 4.4.2014 ergab, dass das gegenständliche Schriftstück weder in der PI Zohmanngasse noch in der do. Kanzlei eingelangt ist. Festzuhalten ist, dass das Ersuchen an die PI um Zustellung an die falsche Hausnummer adressiert wurde, weswegen hg. davon ausgegangen wird, dass das Schriftstück solcherarts nicht zugestellt wurde. Gegenteiliges läßt sich auch dem Akt nicht entnehmen

Laut eVA wurde der Anschlag an der Amtstafel am 24.3.2014 vorgenommen, die Frist zur Behebung, andernfalls das Schriftstück als zugestellt gelten würde, ist somit der 7.4.2014. Bis zum heutigen Tag geht aus dem Akt nicht hervor, dass das Erkenntnis behoben worden wäre.

2. zum gegenständlichen Schubhaft - Verfahren

Der Beschwerdeführer wurde am 29.3.2014 von der Polizei festgenommen und am folgenden Tag niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde auf eine "seit 26.3.2014 (...) rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien" vorgehalten und ihm Fragen zu seinen Lebensverhältnissen gestellt.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen am 30.3. 2014 um 10:43 Uhr, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen am 30.3. 2014 um 10:43 Uhr, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid unter anderem damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe.

Dazu wurde ausgeführt: " Es besteht gegen Sie eine durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung des BFA EAST Ost zur Zahl 831517405-1735661. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig zurückgewiesen, da Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. (...) Sie haben sich bereits während ihres antragsbedürftigen Asylverfahrens dem Verfahren entzogen, tauchten unter und musste der erstinstanzliche Bescheid im Asylverfahren am 04.03.2014 im Akt hinterlegt werden." Hinsichtlich der weiteren Begründungen wird lediglich auf den gegenständlichen Bescheid verwiesen, da selbige für die rechtliche Beurteilungen gegenständlich nicht von Bedeutung sind.

Mit der im Spruch genannten Beschwerde vom 3.4. 2014 hat die beschwerdeführende Partei, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der xxxx gem. GmbH, gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde u.a. moniert, dass der angefochtene Bescheid auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe. Da sie belangte Behörde vermeine, dass ein Bescheid des BFA mit dem eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden sei in Rechtskraft erwachsen sei, wäre aufgrund der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eine Abschiebung zulässig. Der Beschwerdeführer wäre demnach nicht mehr Asylwerber sondern Fremder im Sinne des § 76 Abs.1 FPG. Laut Beschwerdeschrift hätte es die Behörde nicht erwähnenswert gefunden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Obdachlosenmeldung an der Adresse xxxx einer periodischen Meldeverpflichtung unterlegen sei der er auch bis zuletzt am 23.3.2014 nachgekommen sei. Aufgrund dieser Tatsache wäre eine Hinterlegung im Akt jedenfalls unstatthaft gewesen, der Bescheid daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, das Verfahren in erster Instanz somit offen wäre, der Beschwerdeführer aus fremdenrechtlicher Sicht noch immer Asylwerber und nicht Fremder wäre und daher der § 76 Abs. 1 FPG unanwendbar sei. Verwiesen wurde dabei auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.3.2014 zur Zahl W147 2004718-1/6E.Darin wurde u.a. moniert, dass der angefochtene Bescheid auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe. Da sie belangte Behörde vermeine, dass ein Bescheid des BFA mit dem eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden sei in Rechtskraft erwachsen sei, wäre aufgrund der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eine Abschiebung zulässig. Der Beschwerdeführer wäre demnach nicht mehr Asylwerber sondern Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Laut Beschwerdeschrift hätte es die Behörde nicht erwähnenswert gefunden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Obdachlosenmeldung an der Adresse xxxx einer periodischen Meldeverpflichtung unterlegen sei der er auch bis zuletzt am 23.3.2014 nachgekommen sei. Aufgrund dieser Tatsache wäre eine Hinterlegung im Akt jedenfalls unstatthaft gewesen, der Bescheid daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, das Verfahren in erster Instanz somit offen wäre, der Beschwerdeführer aus fremdenrechtlicher Sicht noch immer Asylwerber und nicht Fremder wäre und daher der Paragraph 76, Absatz eins, FPG unanwendbar sei. Verwiesen wurde dabei auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.3.2014 zur Zahl W147 2004718-1/6E.

Weiters wurde vorgebracht, dass gegen den Bescheid des BFA EAST-Ost Zahl 831517405-1735661 eine Beschwerde eingebracht worden sei und bis dato nicht entschieden worden sei ob diese Beschwerde zurückzuweisen (weil noch keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei), abzuweisen oder ihr stattzugeben sei. Daher sei der Beschwerdeführer auch aus diesem Grunde als Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG zu betrachtenWeiters wurde vorgebracht, dass gegen den Bescheid des BFA EAST-Ost Zahl 831517405-1735661 eine Beschwerde eingebracht worden sei und bis dato nicht entschieden worden sei ob diese Beschwerde zurückzuweisen (weil noch keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei), abzuweisen oder ihr stattzugeben sei. Daher sei der Beschwerdeführer auch aus diesem Grunde als Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG zu betrachten

Desweiteren wurde die Beschwerde aufgrund der folgenden Punkte begründet:

Der Sicherungsbedarf sei nicht gegeben, da die Behauptung der Behörde, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen habe aktenwidrig und nicht nachvollziehbar sei.

Da die Verhängung der Schubhaft im Lichte des aus dem BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit einfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei, wäre die gegenständliche Schubhaft mangels ausreichender Begründung mit dem Makel der Unverhältnismäßigkeit behaftet.

Weiters wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die sachlich zuständige Behörde.

Ein gelinderes Mittel wäre rechtswidrig nicht angewendet worden

Weiters wurde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage gestellt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzipes des Art. 18 B-VG erfüllen würde.Weiters wurde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage gestellt, da die Norm des Paragraph 22 a, BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzipes des Artikel 18, B-VG erfüllen würde.

Die Rechtsmittelfrist wäre unklar, da entgegen der Rechtsmittelbelehrung (2-Wochen-Frist) im Falle des Vorliegens eines Maßnahmenbeschwerde eine sechswöchige Rechtsmittelfrist vorliegen würde.

Aufgrund der fraglichen rechtlichen Einordnung der Schubhaftbeschwerde, wäre der Einbringungsort einer solchen ungeklärt.

Hinsichtlich der Kosten wurde beantragt dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gem. § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Im Falle eines Obsiegend der belangten Behörde wird beantragt dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art. 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.Hinsichtlich der Kosten wurde beantragt dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gem. Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Im Falle eines Obsiegend der belangten Behörde wird beantragt dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.

Die Stellungnahme der belangten Behörde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4. 2014 vorgelegt (eine Information vorab per Email erfolgte am 3.4.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei ist besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.Die beschwerdeführende Partei ist besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.10. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.

Mit Bescheid vom 15.02.2014, Zl. 13 15.174-EAST Ost (bzw. IFA 831517405) wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF BGBl. I. Nr. 4/2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig.Mit Bescheid vom 15.02.2014, Zl. 13 15.174-EAST Ost (bzw. IFA 831517405) wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig.

Im Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 21.11.2013-20.12.2013 in der JA Wien Josefstadt gemeldet war und sei 19.2.2014 an der Adresse in xxxx eine Obdachlosen-Meldung hat.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.2.2014 persönlich übernommen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2014, Zahl: W 105 2004386-1/3E wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 ohne in die Sache einzutreten zu sein gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig, weiters wurde gem.§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des xxxx nach Spanien angeordnet. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2014, Zahl: W 105 2004386-1/3E wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 ohne in die Sache einzutreten zu sein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Spanien zuständig, weiters wurde gem.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des xxxx nach Spanien angeordnet. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Am 29.3.2014 wurde der Beschwerdeführ er von der Polizei festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.3.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich daher seit 30.3.2014, 10:43 Uhr in Schubhaft. Eine mittlerweile eingetretene Enthaftung geht aus dem Akt nicht hervor.Am 29.3.2014 wurde der Beschwerdeführ er von der Polizei festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.3.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich daher seit 30.3.2014, 10:43 Uhr in Schubhaft. Eine mittlerweile eingetretene Enthaftung geht aus dem Akt nicht hervor.

Am 30.3.2014, 10:43 Uhr, dem Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft, war das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2014, Zahl: W 105 2004386-1/3E nicht zugestellt.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.3.2014 Zahl IFA 831517405-1449821 mangels einer abschließenden rechtskräftigen Erledigung noch offen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Angemerkt wird, dass die im Bescheid vom 30.3.2014, Zahl IFA 831517405-14498211 angeführte Zustellung des Bescheid vom 15.02.2014, Zl. 13 15.174-EAST Ost (bzw. IFA 831517405), nämlich eine Hinterlegung im Akt, keinesfalls aus dem vorliegenden Akten hervorgeht. Vielmehr lässt sich aus dem Akt entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 15.2.1014 am 27.2.2014 persönlich entgegennahm. Die Beschwerde gegen die Dublin-Entscheidung ist somit als rechtzeitig zu werten, wovon auch das Bundesveraltungsgericht in seiner Dublin-Entscheidung ausging. Hinsichtlich der Zustellung des Erkenntnisses W 105 2004386-1/3E wird auf das im gegenständlichen Akt einliegende Email vom 4.4.2014 sowie auf den Aktenvermerkt der Gerichtsabteilung W 105 vom 24.3.2014 im Dublinverfahren hingewiesenDer oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Angemerkt wird, dass die im Bescheid vom 30.3.2014, Zahl IFA 831517405-14498211 angeführte Zustellung des Bescheid vom 15.02.2014, Zl. 13 15.174-EAST Ost (bzw. IFA 831517405), nämlich eine Hinterlegung im Akt, keinesfalls aus dem vorliegenden Akten hervorgeht. Vielmehr lässt sich aus dem Akt entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 15.2.1014 am 27.2.2014 persönlich entgegennahm. Die Beschwerde gegen die Dublin-Entscheidung ist somit als rechtzeitig zu werten, wovon auch das Bundesveraltungsgericht in seiner Dublin-Entscheidung ausging. Hinsichtlich der Zustellung des Erkenntnisses W 105 2004386-1/3E wird auf das im gegenständlichen Akt einliegende Email vom 4.4.2014 sowie auf den Aktenvermerkt der Gerichtsabteilung W 105 vom 24.3.2014 im Dublinverfahren hingewiesen

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie aus dem vorliegenden Asylakt, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, den fremdenpolizeilichen Akten, dem Asyl-Informationssystem des BFA sowie dem Fremdeninformationssystem des Bundesministerium für Inneres. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§?1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (§?1 leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, das Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit - PersFrBVG, BGBl. Nr. 684/1988, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, das Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit - PersFrBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698 aus 1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des Paragraph 82, FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf Paragraph 67 c, AVG in Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.2.1. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der andauernden Anhaltung in Schubhaft.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.Unmündige Minderjährige dürfen laut Paragraph 76, Absatz eins a, FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z.?1) gegen ihn eine durchsetzbare ? wenn auch nicht rechtskräftige ? Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z. 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z. 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z. 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z.?1) gegen ihn eine durchsetzbare ? wenn auch nicht rechtskräftige ? Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oderder Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FPG sind auf Asylwerber die Paragraphen 27 a, 41 bis 43 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

Gemäß § 81 FPGGemäß Paragraph 81, FPG

(1) ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.(2) Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

(3) Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.?6.?2007, 2006/21/0360; VwGH vom 22.?11.?2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.?12.?2008, 2008/21/0582).Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind vergleiche VwGH vom 28.?6.?2007, 2006/21/0360; VwGH vom 22.?11.?2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist vergleiche VwGH 18.?12.?2008, 2008/21/0582).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel kann durch einen Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG erfolgen (vgl. VwGH 28.?8.?2012, 2010/21/0388; VwGH 26.?1.?2012, 2008/21/0626; VwGH 8.?9.?2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, aufgehobenen § 83 Abs. 4 FPG nahezu ident übernommen.Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel kann durch einen Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG erfolgen vergleiche VwGH 28.?8.?2012, 2010/21/0388; VwGH 26.?1.?2012, 2008/21/0626; VwGH 8.?9.?2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, aufgehobenen Paragraph 83, Absatz 4, FPG nahezu ident übernommen.

Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010). Im Fall einer ? wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.?5.?2012, 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010).Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein vergleiche VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010). Im Fall einer ? wenn auch unter Ausnützung des sich aus Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme vergleiche VwGH 16.?5.?2012, 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht vergleiche VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010).

3.2.2. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattzugegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2014, Zl. 830760707-14442160, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 9. März 2014 bis 18. März 2014 für rechtswidrig zu erklären:3.2.2. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattzugegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2014, Zl. 830760707-14442160, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 9. März 2014 bis 18. März 2014 für rechtswidrig zu erklären:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz eins, FPG.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Niger. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel.

Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [Stand 1.?1.?2013]).Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde vergleiche Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG Paragraph 76, Anmerkung 8 [Stand 1.?1.?2013]).

Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FPG sind auf Asylwerber die Paragraphen 27 a, 41 bis 43 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden. Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG).

Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.10.2014 liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Erledigung vor:

Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5.?1994, 93/09/0115).Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5.?1994, 93/09/0115).

Aus des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.3.2014, Zahl W 105 20054386-1/3E zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 30.3.2014, 10:43Uhr nicht zugestellt war.

Das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nach wie vor offen und ist der Beschwerdeführer daher Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG. In seinem Erkenntnis vom 19.?März?2013, 2011/21/0250, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere aus:Das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nach wie vor offen und ist der Beschwerdeführer daher Asylwerber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG. In seinem Erkenntnis vom 19.?März?2013, 2011/21/0250, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere aus:

"Gegen Asylwerber und ? wie der Ausschussbericht (1055 BlgNR 22. GP 5) klarstellend bemerkt ? auch gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt (also noch nicht eingebracht) haben, kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG in Betracht. Nach § 76 Abs. 1 FPG kann die Schubhaft somit nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/21/0349, mit weiteren Hinweisen).""Gegen Asylwerber und ? wie der Ausschussbericht (1055 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5) klarstellend bemerkt ? auch gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt (also noch nicht eingebracht) haben, kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG in Betracht. Nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG kann die Schubhaft somit nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/21/0349, mit weiteren Hinweisen)."

Aus diesem Grunde kommt für den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG nicht zur Anwendung und stützt sich der fremdenbehördliche Bescheid demzufolge zu Unrecht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG.Aus diesem Grunde kommt für den Beschwerdeführer das Regelungsregime des Paragraph 76, Absatz eins, FPG nicht zur Anwendung und stützt sich der fremdenbehördliche Bescheid demzufolge zu Unrecht auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz eins, FPG.

Der Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher - wie auch die aufgrund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers ab 30.3.2014 - für rechtswidrig zu erklären.

Da sich der Schubhaft-Bescheid demzufolge bereits vor diesem Hintergrund als rechtswidrig erwies, konnten weitere Erwägungen hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift behaupteten Mängel unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt II und III (Kostenentscheidung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei (Kostenentscheidung):

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt II. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt römisch zwei. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen.

3.3.1. § 35 VwGVG lautet:3.3.1. Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

3.3.2. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, da die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei war. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung Folge zu geben. Da die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war nur der Schriftsatzaufwand zuzusprechen3.3.2. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, da die obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG die beschwerdeführende Partei war. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung Folge zu geben. Da die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war nur der Schriftsatzaufwand zuzusprechen

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt und ob das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines "neuen Schubhafttitels" zuständig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständlichen Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA VG zukommt und ob das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines "neuen Schubhafttitels" zuständig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Auch die Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Auch die Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 35, VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung, Revision zulässig, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W111.2006471.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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